AGB

Eintritts- und Veranstaltungsbedingungen für alle Besucher

  1. Durch das Betreten des Festivalgeländes und Benutzen der Festivaleinrichtungen erkennt der Besucher die nachfolgenden Eintritts- und Veranstaltungsbedingungen der Lott-Gesellschaft eV als verbindlich an. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und zur Vereinfachung der Ausgestaltung wird im Folgenden die männliche Bezeichnung für einen Festival-Besucher verwendet. Die Regelungen gelten aber auch für weibliche Festival-Besucher. Eine Benachteiligung und/oder Diskriminierung wird dadurch nicht begründet und ist nicht beabsichtigt.
  2. Der Besuch des Festivalgeländes ist nur mit einem gültigen eigenständig an der Eintrittskasse  erworbenen Festivalbändchen erlaubt. Das Festivalbändchen ist beim Eintritt in das Festivalgelände unaufgefordert vorzuzeigen. Bei Verlust des Festivalbändchens wird kein Ersatz geleistet. Kinder unter 14 Jahren können die Veranstaltung kostenfrei besuchen. Die Erziehungsberechtigten üben die Aufsichtspflicht für ihre Kinder selbstständig aus.Vertragliche Beziehungen kommen bei Erwerb eines Festivalbändchens ausschließlich zwischen dem Erwerber und Inhaber des Festivalbändchens und dem Veranstalter, der „Lott-Gesellschaft, Verein zur Förderung kultureller Veranstaltungen e.V.“ zustande. Schutzpflichten zugunsten Dritter werden nicht begründet.Der Weiterverkauf oder die Weitergabe eines Festivalbändchens an eine andere Person ohne Zustimmung des Veranstalters ist unzulässig.
  3. Durch Erwerb des Festivalbändchens erwirkt der Inhaber das Recht, das Festivalgelände zu betreten und an den Musikveranstaltungen teilzunehmen. Ergänzend zu diesen AGB gelten die Camping-Ordnungen und aktuellen Aushänge, die Bestandteil der AGB sind und in einem gesonderten Aushang bekannt gegeben werden. Vorsätzliche Beschädigungen jeglicher Einrichtungen und Gegenstände werden stets als Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht. Das Betreten von abgesperrten Bereichen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Stromkästen, der Sanitärstation, Mobiltoiletten und anderen Einrichtungen ist untersagt. Auf dem gesamten Festival- und Campingbereich gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Wild parken und wild campen ist untersagt.
  4. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass bei Durchführung der Konzerte aufgrund der sehr hohen Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden besteht. Um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden, hält der Veranstalter am Infostand Ohrstöpsel als Gehörschutz für die Besucher bereit, die zu tragen sind. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl, die Gestaltung, die Reihenfolge, die Länge und den Inhalt der jeweiligen Einzelevents zu ändern. Der Veranstalter behält sich insbesondere das Recht vor, das Programm ohne vorherige Ankündigung zu ändern. Alle Besucher haben den Ordnungskräften des Veranstalters Folge zu leisten. Vor der Bühne und auf dem Festivalgelände haben sich die Besucher so zu verhalten, dass keine anderen Personen verletzt oder geschädigt werden. Insbesondere ist Stage-Diving, Crowd-Surfing und das Schubsen anderer Teilnehmer untersagt. Alle Besucher haben die gesetzlichen und strafrechtlichen Vorschriften zu beachten.
  5. Das Mitbringen von pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Waffen sowie waffenähnlichen Gegenständen in das Veranstaltungsgelände ist generell untersagt. Ebenso ist es untersagt, Tiere (insb. Hunde) auf das Festivalgelände zu verbringen.Die vom Veranstalter festgelegten Zufahrts- und Fluchtwege sind freizuhalten. Das Blockieren oder Verengen der Wege ist untersagt.
  6. (entfällt)
  7. Die Besucher verpflichten sich, die Natur und die natürlichen Ressourcen schonend zu behandeln und auf dem gesamten Festivalgelände und Park- und Campingbereich auf Sauberkeit zu achten. Anfallender Müll ist in den auf der Veranstaltung vorhandenen Behältern zu entsorgen. Offene Feuer sind auf dem gesamten Festival- und Campinggelände verboten. Erlaubt sind geschlossene Standgrills mit feuerfester Unterlage sowie Camping-Gaskocher mit Gaskartuschen bis 450 g maximal im Füllgewicht. Das Mitbringen und Benutzen von Stromaggregaten und großen Musikanlagen ist ebenso untersagt. Der Campingbereich ist sauber und komplett geräumt zu verlassen.
  8. Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit nach der neuesten Fassung sind zu beachten und einzuhalten. Das Jugendschutzgesetz gilt auf dem Konzertgelände, der Nebenflächen sowie auf den Campingplätzen uneingeschränkt. Jeder Besucher der Veranstaltung ist verpflichtet, seinen Ausweis ständig bereitzuhalten und den Ordnungskräften auf Verlangen vorzuzeigen.
  9. Der Veranstalter übt auf dem kompletten Festival- und Veranstaltungsgelände sein Hausrecht aus. Er ist berechtigt, den Einlass oder den Verbleib eines Besuchers gegen Rückerstattung des Eintrittsgeldes auf dem Festivalgelände zu verwehren bzw. zu versagen. Besucher, die nicht die vorstehenden Verhaltensregeln beachten, können vom Festival- und Veranstaltungsgelände verwiesen werden.
  10. Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unwetter), behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung abzubrechen. Eine Erstattung des Eintrittsgeldes erfolgt nur, wenn dem Veranstalter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.
  11. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit diesen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Für die Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter und die oben bezeichneten Personen im Rahmen der bestehenden Ansprüche uneingeschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche zu verstehen, auf die die andere Vertragspartei bei Durchführung des Vertragsverhältnisses vertrauen durfte.Eine Haftung für Sachschäden ist entsprechend obiger Formulierung generell ausgeschlossen.Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene Gegenstände. Er ist insbesondere nicht für die parkenden Fahrzeuge verantwortlich. Er wird darauf hingewiesen, dass das Parken auf dem Wiesengelände durch die geographisch bedingten Unebenheiten eine Beschädigungsgefahr je nach Fahrzeugtyp darstellt. Insbesondere bei Nässe und aufgrund der Hanglage kann das Parken auf den Flächen zu besonderen Gefahren führen. Das Parkgelände wird nicht überwacht, so dass der Veranstalter keine entsprechenden Schutzpflichten übernimmt.
  12. Sollten Einzelbestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Regelung des § 139 BGB gilt nicht.